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VSVS Statuten

Wir setzen uns für die Schausteller in der Schweiz ein.

Statuten

der Vereinigten Schausteller-Verbände der Schweiz (VSVS) mit Sitz in Zürich

Genehmigt durch die a.o. GV vom 19. Juni 1969

Revidiert durch die a.o. GV vom 4. August 1988, die GV vom 23. März 1989, die a.o. GV vom 28. Juli 1999 sowie die ordentliche GV vom 27. März 2019

1. Name, Sitz und Zweck

§ 1

Unter dem Namen «Vereinigte Schausteller-Verbände der Schweiz», in Folge VSVS genannt, besteht ein Verband im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

§ 2

Der VSVS bezweckt die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder.

§ 3

Der VSVS erfüllt seine Aufgaben wie folgt:

a) Er schliesst die Schausteller und die mit dem Schaustellergewerbe verbundenen Berufsarten in einer Interessengemeinschaft zusammen. Er bildet deren berufliche Vertretung und strebt die Anerkennung des Gewerbes bei den zuständigen Behörden der Schweiz an.

b) Er bekämpft die geschäftlichen Missbräuche im Schaustellergewerbe und der damit verbundenen Berufsarten.

c) Er schützt die Mitglieder gegen ungerechtfertigte Belastungen durch Patent- und Platzgebühren sowie gegen Vorenthaltung verfassungsmässiger Rechte.

d) Er nimmt Einfluss bei Regelungen von Chilbi- und Festbetrieben und wehrt sich gegen Anlass schädigende Vorkommnisse in Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden.

e) Er ist Bindeglied zur Europäischen Schausteller Union ESU und ähnlichen europäischen, nationalen und internationalen Organisationen.

f) Er gibt eine Verbandszeitung heraus.

g) Er führt und unterhält eine Unterstützungskasse mit deren eigenen Statuten.

h) Er hält die Oberaufsicht für das Winterquartier der Schausteller, (Werdhölzliareal) und sorgt für Ordnung sowie einen Kassier für eine vom VSVS unabhängige Kasse für Mietzins und Nebenkosten.

i) Er bewahrt politisch und konfessionell absolute Neutralität.

§ 4

Durch Beschluss der Generalversammlung kann eine Sozialeinrichtung für Mitglieder geschaffen werden.

2. Verbands- und Rechnungsjahr

§ 5

Das Verbandsjahr dauert von einer Generalversammlung bis zur nächsten Generalversammlung. Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

3. Mittel

Der Verband erhebt jährlich von jedem Mitglied einen Beitrag, der von der Generalversammlung festgelegt wird. Neu eintretende Mitglieder haben zusätzlich eine Eintrittsgebühr zu bezahlen.

4. Mitgliedschaft

§ 6

Der VSVS setzt sich zusammen aus

a) Aktivmitgliedern;

b) Passivmitgliedern;

c) Ehrenmitgliedern.

d) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftliches Gesuch hin an der Generalversammlung. Den Bewerbern und Bewerberinnen, denen die Aufnahme in den VSVS verweigert wird, steht innerhalb von 30 Tagen nach der Verweigerung das Recht des Rekurses an die nächste Generalversammlung zu.

e) Als Aktivmitglied kann jede in Ehren stehende Person, die im Schaustellergewerbe und den damit verbundenen Berufsarten tätig ist, aufgenommen werden, sofern das 18. Altersjahr überschritten ist. Es können zwei Ehepartner je einzeln die Aktivmitgliedschaft erwerben. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten. Dieser unterbreitet sie der GV zum Entscheid.

f) Neu eintretende Aktivmitglieder haben die Eintrittsgebühr und einen Jahresmitgliederbeitrag im Voraus zu entrichten, spätestens aber bei der Aufnahme. Nach der Aufnahme werden Neumitglieder im Fachorgan publiziert.

g) Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder, die nicht mehr im Schaustellergeschäft tätig sind. Sie bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, verfügen aber über ein Mitspracherecht.

h) Mitglieder, welche sich um den VSVS verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes von der GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder, die aus den Reihen der Schausteller stammen, sind stimmberechtigt und bezahlen einen reduzierten Mitgliederbeitrag. Die übrigen Ehrenmitglieder verfügen nur über ein Mitspracherecht und sind von der Bezahlung eines Mitgliederbeitrags befreit.

i) Mitgliedern der VSVS ist die zusätzliche Mitgliedschaft in anderen Organisationen gestattet.

§ 7

Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod;

b) durch Austrittserklärung;
Austrittsgesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Kündigungstermine sind:
31. Dezember für Austritt per 30. Juni (1/2 Jahresbeitrag), 30. Juni für Austritt per 31. Dezember;

c) durch Streichung auf der Mitgliederliste wegen Nichtbezahlung der Beiträge.

Die Streichung als Mitglied erfolgt, wenn der Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember vor dem neuen Abrechnungsjahr, jedoch spätestens bis zur GV des neuen Jahres nicht bezahlt ist;

d) durch Ausschluss;

Ausschluss aus dem Verband erfolgt, wenn die Mehrheit der Mitglieder an der Generalversammlung dies beschliesst. Der Ausschluss ist schriftlich zu bestätigen.

Dem als Mitglied aus dem Verband Ausgeschlossenen steht innert 30 Tagen nach der schriftlichen Eröffnung das Recht des Rekurses an die nächste Generalversammlung zu. Der Ausschluss hat aufschiebende Wirkung, sofern der Jahresbeitrag bezahlt ist.

Kündigungen, Ausschlüsse und Streichungen dürfen erst publiziert werden, wenn sie rechtskräftig sind.

Der Wiedereintritt in den Verband ist möglich:

- bei Streichung: nach zwei Jahren.

- bei Ausschluss: nach fünf Jahren.

Frühere Mitgliedschaft wird nicht angerechnet.

§ 8

Mit dem Austritt, der Streichung, dem Ausschluss oder dem Tod eines Mitgliedes erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verband und dessen Vermögen.

§ 9

Für allfällige Schulden und Verbindlichkeiten des Verbands haftet ausschliesslich der Verband selbst. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht. Eine Haftung wegen Fahrlässigkeit bleibt vorbehalten.

5. Organe des Verbandes

§ 10

Die Organe des Verbandes sind:

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

d) die Delegierten

6. Die Generalversammlung

§ 11

a) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des VSVS. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt.

b) Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt und schriftlich begründet.

§ 12

Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:

a) Wahl der Stimmenzähler

b) Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung

c) Ein- und Ausgänge Schriftsachen

d) Abnahme des gemeinsamen Jahresberichts des Verbandspräsidenten und des Verbandssekretärs oder Geschäftsführers

e) Abnahme der Kassenberichte

- Verbandskasse

- Unterstützungskasse

- Zeitungskasse

- Werdhölzlikasse (kann auch durch eine externe Treuhandfirma geführt werden)

f) Abnahme der Revisionsberichte

g) Abnahme der Delegiertenberichte

h) Decharge-Erteilung an den Vorstand

i) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und des Verteilmodus in die verschiedenen Kassen

j) Beschlussfassung über die eingereichten Anträge

k) Wahlen:

1. Präsident oder Präsidentin

2. Vizepräsident oder Vizepräsidentin

3. Sekretär oder Geschäftsführer

4. Verbandskassier (Haupt- und Unterstützungskasse)

5. Zeitungskassier

6. Werdhölzlikassier resp. externe Treuhandfirma

7. Delegierte der verschiedenen Regionen

8. Beisitzer/Fähnrich

9. Redaktor

10. Evtl. weitere Vorstandsmitglieder

11. Revisoren der Verbandskasse und der Zeitungskasse, allenfalls auch der Werdhölzlikasse

l) Ernennung von Ehrenmitgliedern

m) Erlass und Änderung der Statuten

n) Gutheissung oder Abweisung von Rekursen

§ 13

Die Wahlen und Abstimmungen sind offen, sofern die Versammlung nicht geheime Abstimmung beschliesst.

In jedem Fall ist das Mehr der abgegebenen Stimmen massgebend.

Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder sowie die Ehrenmitglieder, sofern sie im Schaustellergeschäft aktiv sind oder waren. Die übrigen Ehrenmitglieder sowie die Passivmitglieder verfügen lediglich über ein Mitspracherecht.

§ 14

Traktandenliste und Einladungen zur Generalversammlung sind mindestens 20 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder zu verschicken.

7. Der Vorstand

§ 15 Zusammensetzung:

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Er besteht aus dem Verbandspräsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Verbandskassier, dem Zeitungskassier sowie den Delegierten. Bei Bedarf kann der Vorstand erweitert werden.

An Stelle des Sekretärs kann der Vorstand gemäss §22 im Einvernehmen mit der Generalversammlung einen externen Geschäftsführer anstellen. Dieser verfügt über kein Stimmrecht.

§ 16 Auftrag:
a) Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der

Generalversammlung und erledigt alle Verbandsgeschäfte.

a) Der Vorstand vertritt den Verband nach innen und aussen.

b) Die rechtsverbindliche Unterschrift führen gemeinsam der Verbandspräsident

mit dem Verbandskassier und/oder einem weiteren Vorstandsmitglied.

c) Für ausserordentliche, im Budget nicht vorgesehene Aufwendungen steht dem

Vorstand ein von der Generalversammlung festzusetzender Betrag zur Verfügung.

§ 17 Aufgaben:

Dem Vorstand sind im Besonderen folgende Aufgaben übertragen:

a) Der Präsident leitet die ordentliche und allenfalls auch die a.o. Generalversammlung sowie die Vorstandssitzungen.
Er überwacht die Geschäftsführung und nimmt Anträge, Wünsche und Reklamationen der Mitglieder entgegen.

b) Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall und unterstützt die Tätigkeiten der übrigen Vorstandsmitglieder nach Bedarf.

c) Der Sekretär oder Geschäftsführer erstellt die Protokolle über die Generalversammlung, Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen. In Zusammenarbeit mit dem Verbandspräsidenten besorgt er die Verbandskorrespondenz und kann im Auftrag des Vorstands den Verband gegen innen und aussen vertreten.

d) Der Verbandskassier besorgt das Kassawesen, verwaltet das Verbandsvermögen (Hauptkasse und Unterstützungskasse) und betreut den Mitgliederbestand. Er erstellt jährlich die Mitgliederbeitragsrechnungen und ist für den Einzug der Beiträge verantwortlich. Der Generalversammlung hat er den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Verfügbare Gelder hat er bei anerkannten Banken zinstragend anzulegen.

Für die EDV-mässige Verwaltung der Kassen und des Mitgliederstammes kann ein Treuhandbüro beigezogen werden.

e) Der Zeitungskassier besorgt das Kassawesen über die Zeitungskasse, betreut Abonnenten sowie Inserenten der Verbandszeitung. Er erstellt die anfallenden lnseraterechnungen sowie jährlich die Abonnementsrechnung jeweils vor Beginn des kommenden Zeitungsjahres. Der Generalversammlung hat er den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.

Verfügbare Gelder hat er bei anerkannten Banken zinstragend anzulegen.

Für die EDV-mässige Verwaltung der Kassen und des Abonnentenstammes kann ein Treuhandbüro beigezogen werden.

f) Der Werdhölzlikassier resp. die beauftragte Treuhandfirma besorgt das Kassawesen über die Mieter des Werdhölzliareals und betreut eine Mieterliste. Er resp. sie erstellt monatlich oder je nach Vertrag die Mietzinsrechnung und ist für deren Einzug verantwortlich. Er resp. sie erstellt je nach Vertrag die Wasser-, die Strom- sowie die Unterhaltsabrechnung und ist für deren Einzug verantwortlich. Er resp. sie hat dafür zu sorgen, dass die Verbandskasse VSVS nicht belastet wird. Allfällige kurzfristige Darlehen sind mit den üblichen Zinsen zu verzinsen. Der Generalversammlung hat er resp. sie den Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr für das neue Geschäftsjahr vorzulegen. Verfügbare Gelder hat er resp. sie bei anerkannten Banken zinstragend anzulegen.

g) Der Redaktor redigiert die Verbandszeitung. Er hat dafür zu sorgen, dass genügend aktuelle Artikel für mindestens 7 Ausgaben pro Jahr vorhanden sind. Dem Redaktor kann im Bedarfsfall auch das lnseratewesen übertragen werden. Er ist gegenüber dem Vorstand verantwortlich.

h) Der Delegierte hat das ihm zugesprochene Gebiet zu betreuen und bei Bedarf im Auftrag des Präsidenten mit den Behörden oder dem Platzmeister zu verhandeln. In jedem Fall ist der Vorstand zu orientieren.

§ 18

Dem Vorstand steht das Recht zu, vor ausserordentlichen und schwierigen Entscheiden eine Rechtsperson beizuziehen.

§ 19

Die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen ist wünschenswert, aber braucht die Zustimmung der GV.

§ 20

Im Auftrag des Vorstands organisiert der Delegierte Zürich die Sechseläuten-Chilbi nach den Auflagen der Stadtbehörden und ist ermächtigt, auch weitere Mitglieder als Platzmeister zu bestimmen.

§ 21

Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Spesen werden erstattet. Eventuelle Honorare und Sitzungsgelder müssen von der Generalversammlung bestätigt werden.

§22

Die Funktionen des Verbandssekretärs, des Verbandskassiers, des Redaktors und des Zeitungskassiers können, wenn es die Verhältnisse erfordern, durch Beschluss der Generalversammlung einer Person übertragen werden, die sie haupt- oder nebenamtlich ausführt. In diesem Fall entfällt für den oder die Beauftragte das Stimmrecht.

8. Kontrollstelle

§ 23

Die Kontrollstelle setzt sich aus den gewählten Revisoren und bei Bedarf einer Treuhandstelle zusammen. Die Kontrollstelle überprüft das gesamte Kassawesen und nimmt in die Protokolle und Korrespondenzen Einsicht. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht und stellt Anträge.

9. Rechtsschutz und Schiedsgericht

§ 24

Bei Streitigkeiten zivil- oder strafrechtlicher Natur, die infolge Ausübung des Schaustellerberufes entstanden sind und ihrer besonderen Art wegen den Beizug eines Juristen erfordern, kann vom Vorstand der Rechtsschutz bis zu einem bestimmten Betrag gewährt werden, sofern es sich um Streitigkeiten von schweizerischem Interesse handelt. Ausgenommen von der Vergünstigung des Rechtsschutzes sind in der Regel Streitigkeiten unter Mitgliedern.

Persönliche Streitigkeiten können mit der Zustimmung der Parteien einem von Fall zu Fall zu bestimmenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

10. Verbandsorgan

§ 25

Das offizielle Verbandsorgan des VSVS sind die Schausteller-Nachrichten. Sie erscheinen mehrfach jährlich und werden den Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie den Abonnenten zugestellt.

11. Unterstützungskasse

§ 26

Der VSVS führt eine gesondert verwaltete Unterstützungskasse.

Die näheren Bestimmungen werden durch die Generalversammlung in einem besonderen Reglement festgelegt.

12. Werdhölzlikasse

§ 27

Der VSVS führt eine gesondert verwaltete Kasse über das Werdhölzliareal, die vom Werdhölzlikassier resp. der beauftragten Treuhandstelle geführt wird. Die Höhe der Platzmiete auf dem Areal richtet sich nach dem Strom- und Wasserregulativ sowie der Miete der Stadt Zürich. Die Werdhölzlikasse muss selbsttragend sein. Allfällige Verluste dürfen nicht der Verbandskasse belastet werden.

13. Statuten

§ 28

a) Änderungen dieser Statuten können nur durch eine ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung beschlossen werden.

b) Anträge, die eine Statutenänderung erfordern, müssen 60 Tage vor der Generalversammlung an den Verbandspräsidenten gestellt werden. Die Anträge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur GV zuzusenden und müssen traktandiert werden.

c) Zur Beschlussfassung ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eine Stimme erforderlich.

d) Bei allen in diesen Statuten nicht vorgesehenen Fällen entscheidet der Vorstand in erster, die GV in letzter Instanz.

14. Auflösung des Verbandes

§ 29

a) Die Auflösung des Verbandes muss mit Zweidrittelmehrheit von den an der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

b) Bei einer Auflösung des VSVS wird das vorhandene Kapital unter die vorhandenen Aktivmitglieder verteilt oder gemäss einstimmigem Beschluss einer wohltätigen Institution zugewiesen.

15. Schlussbestimmungen

§ 30

Diese Statuten treten mit deren Annahme durch die ordentliche Generalversammlung vom 27. März 2019 in Kraft. Sie ersetzen alle früheren Statuten und widersprechende Beschlüsse.

Übergangsregelung

Für die bisherigen Freimitglieder und Ehrenmitglieder, die im Schaustellergeschäft aktiv sind oder waren, ändert sich nichts. Sie verfügen über ein Stimmrecht, bezahlen einen vom Vorstand festgelegten Gönnerbeitrag und erhalten die Schausteller-Nachrichten. Die übrigen Ehrenmitglieder bezahlen keine Beiträge und haben kein Stimmrecht, sondern nur ein Mitspracherecht.

Der Verbandspräsident: Charles Senn
Der Geschäftsführer: Jean-Pierre Hoby

27. März 2019