Angestellte
Bewilligungen
Hier finden Sie einige Informationen zum Personalwesen im Schaustellergewerbe.
Themen
Arbeitsrecht
Schaustellungsbetriebe, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, unterstehen dem Arbeitsgesetz. Um den speziellen Gegebenheiten dieser Branche gerecht zu werden, hat der Gesetzgeber einige Sonderbestimmungen erlassen. Diese sollen hier kurz erläutert werden.
Sonntagsarbeit
Schaustellungsbetriebe können Sonntagsarbeit für beliebige Arbeiten in vollem Umfang ohne behördliche Bewilligung anordnen. Dies erlaubt den Schaustellungsbetrieben eine uneingeschränkte Tätigkeit auch an Sonn- und Feiertagen. Je nach Definition des Tages-, Abend- und Nachtzeitraums ist der Arbeitsbeginn frühestens um 5 Uhr möglich bzw. die Arbeit spätestens um 24 Uhr zu beenden. Der
einzelne Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin kann aber für höchstens 12½ Stunden beschäftigt werden. Diese müssen in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen, Pausen und allfällige Überzeitarbeit inbegriffen.
Freie Sonntage
Den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen sind im Kalenderjahr mindestens 12 freie Sonntage zu gewähren. Freie Sonntage, die in die gesetzlichen Mindestferien fallen, dürfen nicht an die frei zu gewährenden Sonntage angerechnet werden. In denjenigen Wochen, in denen an einem Sonntag gearbeitet wird, ist im unmittelbaren Anschluss an die tägliche Ruhezeit eine wöchentliche Ruhezeit
von 36 Stunden (also insgesamt 47 Stunden) zu gewähren.
Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit
Die Ersatzruhe für geleistete Feiertagsarbeit muss nicht in der Woche gewährt werden, die der Feiertagsarbeit vorangeht oder folgt. Sie kann auch für ein Kalenderjahrzusammengefasst werden.
Sozialversicherungen
Hilfreiche Informationen zur AHV/EO/IO etc. finden Sie auf dem KMU-Portal des Bundes unter
Weiterführende Links