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Information SECO

Information SECO

23. März 2022

Verzicht auf einen Sicherheitsnachweis bei kleinen und langsam drehenden Schaustelleranlagen (Kinderkarusselle) – unter bestimmten Voraussetzungen
 
Sehr geehrte Damen und Herren
 
Wir möchten Ihnen mitteilen, dass nach Ansicht des SECO bei kleinen und langsam drehenden Schaustelleranlagen - unter bestimmten Voraussetzungen - auf einen Sicherheitsnachweis gemäss Art. 21 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) verzichtet werden kann:

Vom Erfordernis eines Sicherheitsnachweises kann grundsätzlich abgesehen werden bei Anlagen bis fünf Meter Höhe, die für Kinder betrieben werden, und eine Geschwindigkeit von maximal 1 m/s aufweisen.

Die Gesetzgebung im Bereich des Reisendengewerbes bezweckt insbesondere den Schutz des Publikums (Art. 1 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden; RGG). Bei Schaustelleranlagen muss die Sicherheit der Anlagen stets gewährleistet sein. Gemäss Art. 21 Abs. 3 RGV sind verschiedene Anlagen vom Sicherheitsnachweis befreit, da der Betrieb solcher Anlagen mit einem sehr geringen Sicherheitsrisiko verbunden ist. Kleine und langsam drehende Schaustelleranlagen sind zwar nicht ausdrücklich als Ausnahme in dieser Bestimmung aufgeführt. Das Einfordern eines Sicherheitsnachweises für solche Anlagen ist jedoch auf Grund des geringen Gefährdungspotentials als unverhältnismässig zu erachten.